DARLEHENSVERTRAG
(Darlehen, Art. 312 ff. OR)
Zwischen:
Vollständiger Name des Darleihers, Adresse des Darleihers, PLZ und Ort des Darleihers
nachfolgend «Darleiher»
und:
Vollständiger Name des Borgers, Adresse des Borgers, PLZ und Ort des Borgers
nachfolgend «Borger»
Artikel 1 - Gegenstand
Der Darleiher gewährt dem Borger, der dies annimmt, ein Darlehen von CHF Darlehensbetrag (CHF). Der Borger verpflichtet sich, dem Darleiher einen gleich hohen Betrag zu den Bedingungen dieses Vertrags zurückzuerstatten (Art. 312 OR).
Artikel 2 - Auszahlung
Der Darlehensbetrag wird dem Borger am Datum der Auszahlung durch z.B. Banküberweisung auf das Konto IBAN CH93 0076 2011 6238 5295 7 ausbezahlt. Der Borger bestätigt den Empfang schriftlich.
Artikel 3 - Zinsen
Das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung zu z.B. 2 % pro Jahr auf dem jeweils ausstehenden Kapital zu verzinsen. Sofern die Rückzahlungsmodalitäten nichts anderes vorsehen, sind die Zinsen zusammen mit dem Kapital bei Fälligkeit zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 104 OR).
Artikel 4 - Rückzahlung
Der Borger zahlt das gesamte Darlehen spätestens am Endfälligkeit der Rückzahlung zurück. Die Rückzahlung erfolgt nach folgenden Modalitäten: z.B. 12 Monatsraten von CHF 1'000.–, zahlbar jeweils am letzten Tag des Monats ab 31.10.2026
Der Borger kann das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise und ohne Kosten vorzeitig zurückzahlen.
Artikel 5 - Vorzeitige Fälligkeit
Gerät der Borger mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Darleiher nach einer schriftlichen Mahnung, die während 14 Tagen unbeachtet geblieben ist, die sofortige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kapitals samt Zinsen verlangen.
Artikel 6 - Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere Art. 312 bis 318 OR. Gerichtsstand ist z.B. Zürich. Er wird in zwei Originalen ausgefertigt, je eines für jede Partei.
Ort der Unterzeichnung
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Datum der UnterzeichnungDer Darleiher Vollständiger Name des Darleihers | Der Borger Vollständiger Name des Borgers |