Privatdarlehen in der Schweiz: Geld richtig verleihen
Vorlage zum Ausfüllen: Darlehensvertrag unter Privatpersonen
Dokument erstellenFreunden oder Familienmitgliedern Geld zu leihen ist alltäglich, führt aber oft zu Streit. Rechtlich handelt es sich um ein Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. des Obligationenrechts (OR): Der Darleiher überträgt dem Borger einen Geldbetrag, und dieser verpflichtet sich, ihm einen gleich hohen Betrag zurückzuerstatten. Die Regeln sind einfach, doch einige Vorkehrungen ersparen viel Ärger.
Das Gesetz schreibt keine besondere Form vor, auch ein mündlich vereinbartes Darlehen ist gültig. Kommt es zum Streit, muss jedoch der Darleiher beweisen, dass es sich um ein Darlehen und nicht um eine Schenkung handelte, und welche Bedingungen vereinbart wurden. Ein schriftlicher, von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag ist deshalb sehr zu empfehlen. Er hält die Parteien, den Betrag, das Auszahlungsdatum, einen allfälligen Zins, die Rückzahlungsmodalitäten und die Fälligkeit fest. Überweisen Sie das Geld per Bank statt bar: Der Kontoauszug ist ein zusätzlicher Beleg für die Auszahlung.
Unter Privatpersonen ist ein Zins nur geschuldet, wenn er vereinbart wurde (Art. 313 Abs. 1 OR). Wer einen Zins möchte, sollte den Satz im Vertrag klar festlegen. Ein zinsloses Darlehen ist ohne Weiteres zulässig. Gerät der Borger mit der Rückzahlung in Verzug, schuldet er jedoch in jedem Fall einen Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 OR). Das Konsumkreditgesetz richtet sich an gewerbsmässige Kreditgeber und ist auf ein einmaliges Darlehen unter Bekannten in der Regel nicht anwendbar.
Der Vertrag sollte ein Rückzahlungsdatum oder einen Ratenplan enthalten. Fehlen sowohl ein Termin als auch eine Kündigungsfrist, muss der Borger das Darlehen innert sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzahlen (Art. 318 OR). Damit diese Frist unbestreitbar zu laufen beginnt, verlangen Sie die Rückzahlung am besten mit eingeschriebenem Brief. Werden Raten nicht bezahlt, ist eine schriftliche Mahnung der erste Schritt vor einer Betreibung.
Ein wertvolles Instrument ist die Schuldanerkennung: ein vom Schuldner unterzeichnetes Dokument, in dem er anerkennt, einen bestimmten Betrag zu schulden. Erhebt der Borger in der Betreibung Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger gestützt darauf die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 SchKG). Dieses Verfahren ist rasch und ersetzt einen ordentlichen Prozess. Der Schuldner muss dann seine Befreiung glaubhaft machen. Auch ein vom Borger unterzeichneter Darlehensvertrag kann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Betrag beziffert ist und die Auszahlung feststeht. Eine separate Schuldanerkennung vereinfacht die Sache aber, etwa bei einer neuen Ratenvereinbarung.
Die Rückzahlungsforderung verjährt nach zehn Jahren (Art. 127 OR), periodische Zinsen nach fünf Jahren (Art. 128 OR). Eine Schuldanerkennung oder eine Teilzahlung unterbricht die Verjährung (Art. 135 OR), und die Frist beginnt von Neuem.
Steuerlich deklariert der Darleiher die Forderung im Vermögen und die erhaltenen Zinsen als Einkommen. Der Borger führt die Schuld in der Steuererklärung auf, kann sie vom Vermögen abziehen und die bezahlten Zinsen im gesetzlichen Rahmen abziehen. Zwischen Eltern und Kindern ist die Abgrenzung zur Schenkung wichtig: Eine erlassene Schuld gilt als Schenkung und kann der kantonalen Schenkungssteuer unterliegen. Im Erbfall bleibt ein Darlehen eine Schuld, während eine Zuwendung der Ausgleichung unterliegen kann (Art. 626 ZGB). Eine klare schriftliche Regelung verhindert Diskussionen unter den Erben.
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Verwandte Vorlagen
Darlehensvertrag unter Privatpersonen mit optionalem Zins und Rückzahlungsplan (Art. 312 ff. OR)
Vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung, die in der Betreibung als Titel für die provisorische Rechtsöffnung dient (Art. 82 SchKG)