Kostenloses ToolKündigungsfristen-Rechner
Miete, Arbeitsvertrag, Versicherung oder Krankenkasse: Sehen Sie das früheste Enddatum und den letzten Tag, an dem Ihr Brief eintreffen muss.
Eine Wohnung kündigen
Mieterinnen und Mieter können eine Wohnung mit einer Frist von mindestens drei Monaten auf einen vertraglichen Termin oder, falls keiner vereinbart ist, auf einen ortsüblichen Termin kündigen (Art. 266c OR). In vielen Kantonen ist das Ende jedes Monats ausser Dezember zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (Art. 266l OR) und vor Beginn der Frist bei der Vermieterschaft eintreffen. Können Sie den Termin nicht einhalten, dürfen Sie eine zahlungsfähige Ersatzmieterin oder einen Ersatzmieter vorschlagen (Art. 264 OR).
Die Stelle kündigen
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Frist gekündigt werden. Danach beträgt die gesetzliche Frist im ersten Dienstjahr einen Monat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate und danach drei Monate, jeweils auf Ende eines Monats (Art. 335c OR). Arbeitsvertrag oder GAV können andere Fristen vorsehen. Verlangen Sie Ihr Arbeitszeugnis (Art. 330a OR).
Eine Privatversicherung kündigen
Hausrat, Haftpflicht, Fahrzeug oder Krankenzusatzversicherung unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz. Seit 2022 können sie auf Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist gekündigt werden (Art. 35a VVG), auch wenn die Police eine längere Dauer vorsieht. Nach einem Schadenfall oder einer Prämienerhöhung bestehen weitere Kündigungsrechte.
Die Krankenkasse wechseln
Die Grundversicherung kann auf den 31. Dezember gekündigt werden; der Brief muss spätestens am letzten Arbeitstag im November bei der Kasse eintreffen. Mit ordentlicher Franchise und ohne alternatives Modell ist ein Wechsel auch auf den 30. Juni möglich, mit Eingang bis 31. März. Der Wechsel wird erst wirksam, wenn der neue Versicherer die Aufnahme bestätigt hat.
Per Einschreiben senden
Massgebend ist der Empfang, nicht das Versanddatum. Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt grundsätzlich an dem Tag als zugestellt, an dem es am Schalter abgeholt werden konnte, je nach Fall erst am Ende der siebentägigen Abholfrist. Senden Sie Ihren Brief deshalb mindestens zehn Tage vor Fristablauf und bewahren Sie die Quittung auf.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Vertragliche Fristen, Gesamtarbeitsverträge und Ortsgebrauch können vom Bundesrecht abweichen.