Untermietvertrag gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (Art. 262 OR)
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Zwischen:
Hauptmieter/in: Name des Hauptmieters
nachfolgend «Vermieter/in»
Und:
Untermieter/in: Name des Untermieters
nachfolgend «Mieter/in»
Die Vermieterin bzw. der Vermieter vermietet der Mieterin bzw. dem Mieter die Wohnung mit z.B. 3.5 Zimmer an folgender Adresse zur Untermiete:
Adresse der Wohnung
Das Untermietverhältnis beginnt am Startdatum und endet am Enddatum.
Der Mietzins und die Nebenkosten sind monatlich im Voraus zu bezahlen, spätestens am 1. Tag jedes Monats.
Folgende Nebenkosten gehen zulasten des Mieters: z.B. Heizung, Warmwasser, Kaltwasser, Hauswartung. Nicht aufgeführte Kosten sind im Mietzins inbegriffen (Art. 257a Abs. 2 OR).
Die Akontozahlungen werden mit den tatsächlichen Kosten verrechnet. Der Vermieter erstellt mindestens einmal jährlich eine Abrechnung; der Mieter kann die Belege einsehen (Art. 257b OR und Art. 4 Abs. 1 VMWG).
Die Mieterin bzw. der Mieter leistet eine Mietkaution von CHF Kautionsbetrag (CHF), die drei Monatsmieten nicht übersteigen darf (Art. 257e Abs. 2 OR). Gemäss Art. 257e Abs. 1 OR wird diese Sicherheitsleistung bei einer Bank auf einem Spar- oder Depotkonto hinterlegt, das auf den Namen der Mieterin bzw. des Mieters lautet.
Dieser Vertrag untersteht den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 253-274g OR). Die Vermieterin bzw. der Vermieter (Hauptmieterin bzw. Hauptmieter) bestätigt, gemäss Art. 262 OR die Zustimmung der eigenen Vermieterschaft zu dieser Untermiete erhalten zu haben. Sie bzw. er haftet dieser gegenüber dafür, dass die Mieterin bzw. der Mieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihr bzw. ihm selbst gestattet ist (Art. 262 Abs. 3 OR).
Vermieter/in Name des Hauptmieters | Mieter/in Name des Untermieters |
Kündigungstermine, zuständige Behörden und gewisse amtliche Formulare hängen vom Kanton und vom Ortsgebrauch ab. Prüfen Sie diese Punkte vor dem Versand bei der zuständigen Behörde oder auf der offiziellen Website des Kantons Tessin.
Vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung, die in der Betreibung als Titel für die provisorische Rechtsöffnung dient (Art. 82 SchKG)
Darlehensvertrag unter Privatpersonen mit optionalem Zins und Rückzahlungsplan (Art. 312 ff. OR)