Mahnung schreiben in der Schweiz: Inhalt, Fristen und Verzugszins
Vorlage zum Ausfüllen: Mahnung
Dokument erstellenEine offene Rechnung, ein Handwerker, der seine Arbeit nicht fertigstellt, eine nie zurückbezahlte Anzahlung: Bevor Sie eine Betreibung einleiten oder klagen, ist die Mahnung der erste Schritt. Sie fordert Ihren Schuldner förmlich zur Leistung auf und hat konkrete Rechtsfolgen, die im Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 102 ff. geregelt sind.
Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit durch die Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Solange Sie nichts eingefordert haben, genügt die blosse Verspätung grundsätzlich nicht. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, etwa ein festes Zahlungsdatum im Vertrag, kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages ohne weitere Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Auch dann lohnt sich eine schriftliche Mahnung, um die Lage klarzustellen und das weitere Vorgehen vorzubereiten.
Der Verzug hat mehrere Folgen. Der Schuldner haftet für den Schaden, der durch die Verspätung entsteht (Art. 103 OR). Geht es um eine Geldschuld, schuldet er einen Verzugszins von 5 % pro Jahr, selbst wenn ein tieferer Vertragszins vereinbart war (Art. 104 Abs. 1 OR). Ein vertraglich vereinbarter höherer Zins bleibt anwendbar (Art. 104 Abs. 2 OR). Übersteigt der Schaden den Verzugszins, muss der Schuldner auch diesen ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 106 OR).
Bei zweiseitigen Verträgen, etwa einem Kaufvertrag oder Werkvertrag, können Sie dem säumigen Schuldner zudem eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ansetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Läuft diese ungenutzt ab, können Sie weiterhin auf Erfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens klagen. Sie können aber auch auf die Leistung verzichten, sofern Sie dies unverzüglich erklären, und entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 und 109 OR). Eine Nachfrist ist unter anderem nicht nötig, wenn sie offensichtlich nutzlos wäre oder die Leistung zu einem genau bestimmten Zeitpunkt erfolgen musste (Art. 108 OR).
Eine gute Mahnung ist kurz und präzis. Sie enthält Ihre Angaben und jene des Schuldners, das Datum, den Grund der Forderung (Rechnung, Vertrag, Referenznummer), den genauen Betrag in Franken oder die geschuldete Leistung sowie eine klare letzte Frist, meist zwischen 10 und 30 Tagen. Halten Sie fest, dass Sie bei Nichterfüllung rechtliche Schritte einleiten und dass Verzugszinsen laufen. Bleiben Sie sachlich und verzichten Sie auf unverhältnismässige Drohungen.
Das Gesetz schreibt keine besondere Form vor, doch Sie müssen die Mahnung beweisen können. Senden Sie den Brief deshalb eingeschrieben und bewahren Sie den Einlieferungsbeleg sowie eine Kopie auf. Wichtig: Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Das bewirken nur eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, eine Betreibung oder eine Klage (Art. 135 OR). Anerkennt der Schuldner die Forderung, lassen Sie ihn eine Schuldanerkennung unterzeichnen. Sie unterbricht die Verjährung und gilt in der Betreibung als Titel für die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG).
Läuft die Frist ohne Zahlung ab, folgt das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 und 67 SchKG). Sie leisten einen Kostenvorschuss (Art. 68 SchKG) und können den Verzugszins ab Verzugsbeginn mit einfordern.
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Formelles Mahnschreiben gemäss Schweizerischem Recht
Vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung, die in der Betreibung als Titel für die provisorische Rechtsöffnung dient (Art. 82 SchKG)