Standard-Arbeitsvertrag gemäss Schweizerischem Obligationenrecht
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Zwischen:
Name des Arbeitgebers
Adresse des Arbeitgebers
nachfolgend «Arbeitgeber/in»
Und:
Name des Arbeitnehmers
Adresse des Arbeitnehmers
nachfolgend «Arbeitnehmer/in»
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber stellt die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer als Position an.
Der Vertrag tritt am Startdatum in Kraft.
Gemäss Art. 335b OR wird eine Probezeit von Probezeit Monaten vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht tatsächlich verkürzt, so verlängert sie sich entsprechend (Art. 335b Abs. 3 OR).
Die Arbeitszeit beträgt Wöchentliche Arbeitsstunden Stunden pro Woche.
Der monatliche Bruttolohn beträgt CHF Monatliches Bruttogehalt (CHF) und ist jeweils am Ende des Monats zahlbar.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden: Kündigungsfrist nach der Probezeit (Art. 335a und 335c OR).
Dieser Vertrag untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 319-362 OR).
Arbeitgeber/in Name des Arbeitgebers | Arbeitnehmer/in Name des Arbeitnehmers |
Kündigungstermine, zuständige Behörden und gewisse amtliche Formulare hängen vom Kanton und vom Ortsgebrauch ab. Prüfen Sie diese Punkte vor dem Versand bei der zuständigen Behörde oder auf der offiziellen Website des Kantons Solothurn.
Professionelles Motivationsschreiben für Bewerbungen in der Schweiz
Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter Einhaltung der Kündigungsfrist (Art. 335 und 335c OR), mit Gesuch um ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR)
Gesuch an den Arbeitgeber um ein Voll- oder Zwischenzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung (Art. 330a OR)