Vollmacht in der Schweiz erstellen: so geht es
Vorlage zum Ausfüllen: Vollmacht
Dokument erstellenMit einer Vollmacht ermächtigt eine Person, der Vollmachtgeber (oder Vertretene), eine andere Person, den Bevollmächtigten (oder Vertreter), in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu handeln. Im Schweizer Recht ist die Stellvertretung in den Artikeln 32 ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt: Handelt der Vertreter im Rahmen seiner Vollmacht und im Namen des Vertretenen, wird direkt dieser berechtigt und verpflichtet (Art. 32 OR). Der Umfang der Vollmacht richtet sich nach dem Rechtsgeschäft, mit dem sie erteilt wird (Art. 33 Abs. 2 OR). Eine präzise Formulierung ist deshalb entscheidend.
Man unterscheidet zwischen General- und Spezialvollmacht. Die Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, sämtliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder einen breiten Bereich zu besorgen, zum Beispiel alle Bankgeschäfte. Die Spezialvollmacht beschränkt sich auf ein bestimmtes Geschäft oder eine Reihe bestimmter Handlungen, etwa das Abholen eines Einschreibens, die Unterzeichnung eines bestimmten Vertrags oder die Vertretung an einer Versammlung. Achtung: Gewisse wichtige Geschäfte sind nur gedeckt, wenn sie ausdrücklich genannt werden. Dazu gehören insbesondere Vergleiche abschliessen, Schiedsverträge eingehen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten eingehen, Grundstücke veräussern oder belasten sowie Schenkungen machen (Art. 396 Abs. 3 OR).
Grundsätzlich schreibt das Gesetz für die Erteilung einer Vollmacht keine besondere Form vor. Eine schriftliche, datierte und eigenhändig unterzeichnete Vollmacht genügt in den allermeisten Fällen und dient vor allem als unverzichtbarer Nachweis gegenüber Dritten. Manche Geschäfte verlangen jedoch mehr. Für einen Grundstückkauf oder die Errichtung eines Grundpfands verlangen Notariat und Grundbuchamt in der Praxis eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift. Ähnliches gilt oft für Eintragungen im Handelsregister, und für den Gebrauch im Ausland kann eine Apostille nötig sein.
Eine gut formulierte Vollmacht enthält die vollständigen Personalien von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse), eine klare Umschreibung der erteilten Befugnisse, die Gültigkeitsdauer oder den Hinweis, dass sie bis auf Widerruf gilt, Ort und Datum sowie die Unterschrift des Vollmachtgebers. Je konkreter der Umfang umschrieben ist, desto weniger Anlass hat eine Drittperson, das Dokument abzulehnen oder Rückfragen zu stellen.
Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen oder beschränkt werden (Art. 34 Abs. 1 OR), ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig (Art. 34 Abs. 2 OR). Damit der Widerruf wirkt, sollte er dem Bevollmächtigten und idealerweise auch den Dritten mitgeteilt werden, denen die Vollmacht bekannt war, etwa der Bank. Nach dem Erlöschen muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde zurückgeben (Art. 36 OR). Sofern nichts anderes vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, erlischt die Vollmacht unter anderem mit dem Tod oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers (Art. 35 OR). Wer für die eigene Urteilsunfähigkeit vorsorgen möchte, findet im Zivilgesetzbuch ein eigenes Instrument mit strengen Formvorschriften: den Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB).
Im Alltag wird die Vollmacht vor allem genutzt, um Sendungen bei der Post abzuholen, Behördengänge bei Gemeinde oder Kanton zu erledigen, ein Bankkonto zu verwalten oder sich an einer Stockwerkeigentümerversammlung vertreten zu lassen. Beachten Sie, dass die Post und die meisten Banken eigene Formulare anbieten und diese verlangen können. Erkundigen Sie sich deshalb vorgängig.
Einige Vorsichtsmassnahmen sind ratsam. Erteilen Sie weitreichende Befugnisse nur einer Vertrauensperson, befristen Sie die Vollmacht wenn möglich und vermeiden Sie vage Formulierungen wie «alle Vollmachten». Bewahren Sie eine Kopie auf, notieren Sie, wem Sie das Original übergeben haben, und verlangen Sie, dass sich der Bevollmächtigte bei seinen Erledigungen ausweist. Bei Unsicherheiten zu einem wichtigen Geschäft lassen Sie das Dokument von einer Fachperson prüfen.
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General- oder Spezialvollmacht gemäss Schweizerischem Recht