Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl erheben: so geht's
Vorlage zum Ausfüllen: Rechtsvorschlag gegen Zahlungsbefehl
Dokument erstellenDer Zahlungsbefehl ist die erste amtliche Handlung in einer Betreibung. Das Betreibungsamt stellt ihn auf Begehren eines Gläubigers aus, ohne dass dieser seine Forderung belegen muss. Ein Zahlungsbefehl bedeutet also nicht, dass Sie den Betrag tatsächlich schulden. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gibt Ihnen ein einfaches Mittel, um das Verfahren zu stoppen: den Rechtsvorschlag.
Die Frist ist kurz und zwingend. Der Rechtsvorschlag muss innert 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Verpassen Sie die Frist, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen, also Pfändung oder Konkurs. Nur wer ohne eigenes Verschulden verhindert war, etwa wegen schwerer Krankheit, kann die Wiederherstellung der Frist verlangen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
Es gibt drei Wege, Rechtsvorschlag zu erheben. Sie können ihn mündlich gegenüber dem Betreibungsbeamten oder dem Pöstler erklären, der Ihnen den Zahlungsbefehl übergibt. Dieser vermerkt ihn auf Ihrem Exemplar. Sie können auch am Schalter des Betreibungsamts vorsprechen oder dem Amt innert Frist schriftlich mitteilen, dass Sie Rechtsvorschlag erheben. Ein eingeschriebener Brief mit der Betreibungsnummer ist der sicherste Weg, weil Sie damit den Versand beweisen können. Auch wenn Sie bereits mündlich Rechtsvorschlag erhoben haben, schafft eine schriftliche Bestätigung Klarheit. Auf Verlangen bescheinigt Ihnen das Amt den Rechtsvorschlag kostenlos (Art. 74 Abs. 3 SchKG).
Eine Begründung ist nicht nötig (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Die einfache Erklärung, dass Sie Rechtsvorschlag erheben, genügt. Bestreiten Sie nur einen Teil der Forderung, müssen Sie den bestrittenen Betrag genau beziffern, sonst gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Im Zweifel ist ein vollständiger Rechtsvorschlag meist die bessere Wahl. Eine wichtige Ausnahme: Wollen Sie nach einem Konkurs bestreiten, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, müssen Sie dies ausdrücklich erklären (Art. 75 Abs. 2 SchKG).
Der Rechtsvorschlag stellt die Betreibung ein (Art. 78 SchKG). Danach liegt es am Gläubiger, aktiv zu werden. Verfügt er über ein vollstreckbares Urteil, kann er beim Gericht die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Hat er eine von Ihnen unterzeichnete Schuldanerkennung, kann er die provisorische Rechtsöffnung beantragen (Art. 82 SchKG). Wird sie gewährt, können Sie innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Ohne solchen Titel muss der Gläubiger im ordentlichen Zivilprozess auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, erlischt grundsätzlich ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 Abs. 2 SchKG).
Auch eine ungerechtfertigte Betreibung erscheint im Betreibungsregisterauszug, was bei der Wohnungs- oder Stellensuche hinderlich sein kann. Seit 2019 können Sie frühestens drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt beantragen, die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntzugeben (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Das Amt setzt dem Gläubiger dann eine Frist von 20 Tagen, um nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Tut er das nicht, erscheint die Betreibung nicht mehr auf Auszügen für Dritte.
Der Rechtsvorschlag selbst kostet Sie nichts. Die Kosten des Zahlungsbefehls schiesst der Gläubiger vor (Art. 68 SchKG). Sie werden Ihnen nur belastet, wenn die Forderung am Ende anerkannt wird. Kommt es zu einem Rechtsöffnungsverfahren oder einem Prozess, richten sich die Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens und dem Kanton.
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Verwandte Vorlagen
Schreiben an das Betreibungsamt, um innert 10 Tagen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben oder zu bestätigen (Art. 74 SchKG)