Kündigung als Arbeitnehmer in der Schweiz: Fristen und Vorlage
Vorlage zum Ausfüllen: Kündigung des Arbeitsvertrags
Dokument erstellenWer in der Schweiz kündigt, löst rechtlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag auf (Art. 335 OR). Eine Begründung ist nicht nötig, die geltende Kündigungsfrist muss aber eingehalten werden. Für Arbeitnehmende und Arbeitgeber gelten grundsätzlich dieselben Fristen (Art. 335a OR). Die folgenden Regeln gelten, sofern Ihr Arbeitsvertrag, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nichts anderes vorsieht.
Während der Probezeit, in der Regel der erste Monat, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden (Art. 335b OR). Nach der Probezeit beträgt die gesetzliche Frist im ersten Dienstjahr einen Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate und danach drei Monate (Art. 335c OR), jeweils auf das Ende eines Monats. Schriftlich oder per GAV können andere Fristen vereinbart werden; ausserhalb eines GAV darf die Frist aber nicht unter einen Monat sinken.
Massgebend ist nicht das Versanddatum, sondern der Zeitpunkt, in dem die Kündigung beim Arbeitgeber eintrifft. Ein Beispiel: Sie sind im dritten Dienstjahr und möchten Ende Juni aufhören. Dann muss Ihre Kündigung spätestens am 30. April beim Arbeitgeber sein. Trifft sie erst am 2. Mai ein, endet das Arbeitsverhältnis erst Ende Juli. Planen Sie deshalb genügend Reserve ein, vor allem beim Versand per Post. Wer kurz vor Monatsende kündigt, übergibt das Schreiben am besten persönlich.
Das Gesetz schreibt für die Kündigung keine bestimmte Form vor, viele Arbeitsverträge verlangen jedoch die Schriftform. So oder so ist ein unterschriebener Brief dringend zu empfehlen, denn Sie müssen im Streitfall beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Schicken Sie das Schreiben per Einschreiben oder übergeben Sie es persönlich und lassen Sie sich den Empfang auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Eine E-Mail oder eine mündliche Kündigung ist im Konfliktfall heikel.
Der Kündigungsschutz zur Unzeit (Art. 336c OR), der die Frist bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft verlängert, gilt nur, wenn der Arbeitgeber kündigt. Er verlängert Ihre eigene Kündigungsfrist nicht. Werden Sie während Ihrer eigenen Kündigungsfrist krank, bleibt das Enddatum unverändert. Während der Kündigungsfrist haben Sie zudem Anspruch auf die nötige Freizeit für die Stellensuche (Art. 329 Abs. 3 OR).
Denken Sie auch an Ihr Ferienguthaben. Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329d OR). Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie die Restferien während der Kündigungsfrist beziehen, soweit dies zumutbar ist; was nicht bezogen werden kann, wird mit dem letzten Lohn ausbezahlt. Halten Sie Ihr Ferienguthaben im Kündigungsschreiben fest, damit später keine Unklarheiten entstehen. Verlangen Sie gleichzeitig Ihr Arbeitszeugnis (Art. 330a OR), das Sie für künftige Bewerbungen brauchen.
Klären Sie schliesslich die Folgen für die Arbeitslosenversicherung. Wer eine zumutbare Stelle aufgibt, ohne eine neue zugesichert zu haben, handelt in der Regel schwer schuldhaft. Das führt zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen (Art. 30 AVIG und Art. 45 AVIV). Triftige Gründe, etwa gesundheitliche, können berücksichtigt werden, wenn sie belegt sind. Am sichersten ist es, den neuen Vertrag zu unterschreiben, bevor Sie kündigen.
Mit SwissDoc erstellen Sie ein klares Kündigungsschreiben mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, Ihrem Ferienguthaben und dem Gesuch um ein Arbeitszeugnis. Ihre ersten drei Dokumente sind kostenlos, ohne Kreditkarte.
Verwandte Vorlagen
Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter Einhaltung der Kündigungsfrist (Art. 335 und 335c OR), mit Gesuch um ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR)
Gesuch an den Arbeitgeber um ein Voll- oder Zwischenzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung (Art. 330a OR)