Arbeitszeugnis in der Schweiz: Ihre Rechte und wie Sie es verlangen
Vorlage zum Ausfüllen: Gesuch um ein Arbeitszeugnis
Dokument erstellenIn der Schweiz können Arbeitnehmende vom Arbeitgeber jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen (Art. 330a OR). Dieser Anspruch besteht während des Arbeitsverhältnisses ebenso wie nach dessen Ende, unabhängig vom Grund des Austritts, und er kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Das Zeugnis ist ein zentrales Dokument: Personalverantwortliche in der Schweiz lesen es genau und gleichen es oft mit Referenzauskünften ab.
Das Gesetz unterscheidet zwei Dokumente. Das Vollzeugnis äussert sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR). Die Arbeitsbestätigung, auch einfaches Zeugnis genannt, beschränkt sich auf Art und Dauer der Anstellung (Art. 330a Abs. 2 OR). Der Arbeitgeber darf nur dann eine Arbeitsbestätigung ausstellen, wenn Sie diese ausdrücklich verlangen. Sie kann sinnvoll sein, wenn das Arbeitsverhältnis im Streit endete, wirft bei künftigen Arbeitgebern aber oft Fragen auf, weil eine Beurteilung fehlt.
Während der Anstellung können Sie ohne Begründung ein Zwischenzeugnis verlangen. Es lohnt sich besonders bei einem Wechsel der vorgesetzten Person, bei einer Reorganisation, bei einem Funktionswechsel oder wenn Sie sich nach einer neuen Stelle umsehen. Das Schlusszeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses stützt sich häufig auf solche Zwischenbeurteilungen.
Für den Inhalt gelten zwei von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze. Das Zeugnis muss wahr, vollständig und klar sein: Es darf weder für die Gesamtbeurteilung wesentliche Tatsachen verschweigen noch Unwahres enthalten. Zugleich muss es wohlwollend formuliert sein, damit Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschwert wird. Einzelne Vorfälle ohne Bedeutung für das gesamte Arbeitsverhältnis gehören nicht hinein. Der Austrittsgrund wird grundsätzlich nur auf Ihren Wunsch erwähnt.
In der Praxis verbergen sich hinter scheinbar positiven Formulierungen manchmal verhaltene Bewertungen, etwa «er war stets bemüht» oder «sie erledigte die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit» statt «zu unserer vollsten Zufriedenheit». Solche Codierungen widersprechen dem Grundsatz der Klarheit. Lesen Sie Ihr Arbeitszeugnis deshalb sorgfältig und verlangen Sie bei Unklarheiten eine Umformulierung.
Am sichersten verlangen Sie das Zeugnis schriftlich und geben dabei die gewünschte Art des Dokuments, Ihr Eintrittsdatum, gegebenenfalls das Austrittsdatum sowie Ihre Funktion an. Ist das erhaltene Zeugnis aus Ihrer Sicht falsch, beantragen Sie schriftlich eine Berichtigung, bezeichnen die zu ändernden Stellen genau und schlagen eine Formulierung vor. Lehnt der Arbeitgeber ab, können Sie beim zuständigen Gericht auf Berichtigung klagen, in der Regel nach einem Schlichtungsversuch. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 und 114 ZPO); allfällige Anwaltskosten bleiben vorbehalten. Bewahren Sie eine Kopie Ihres Gesuchs und der Antwort des Arbeitgebers auf, damit Sie den Ablauf belegen können.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach zehn Jahren ab Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 127 OR). Trotzdem empfiehlt es sich, das Zeugnis rasch zu verlangen, solange sich Ihre Vorgesetzten noch gut an Ihre Arbeit erinnern. Nach vielen Jahren wird es oft schwierig, noch eine aussagekräftige Beurteilung zu erhalten.
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Verwandte Vorlagen
Gesuch an den Arbeitgeber um ein Voll- oder Zwischenzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung (Art. 330a OR)