Der Arbeitsvertrag in der Schweiz
Vorlage zum Ausfüllen: Arbeitsvertrag
Dokument erstellenDer Arbeitsvertrag in der Schweiz ist in den Artikeln 319 bis 362 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern zeichnet sich das Schweizer Arbeitsrecht durch grosse Flexibilität und eine relativ geringe Anzahl zwingender Bestimmungen aus. Diese Flexibilität kommt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zugute, erfordert aber besondere Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung.
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, die Schriftform wird jedoch dringend empfohlen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, muss der Arbeitgeber die wichtigsten Punkte ohnehin spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich mitteilen (Art. 330b OR). Die wesentlichen Elemente sind: Identität der Parteien, Arbeitsbeginn, Funktion und Beschäftigungsgrad, Bruttolohn (mit Angabe der Zulagen, eines allfälligen 13. Monatslohns, der nur geschuldet ist, wenn er vereinbart oder in einem GAV vorgesehen ist, und der Gratifikationen), Dauer der Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitsort und allfällige besondere Klauseln (Konkurrenzverbot, Geheimhaltung, geistiges Eigentum).
Als Probezeit gilt der erste Monat (Art. 335b OR), sie kann aber durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder GAV auf bis zu drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Nach der Probezeit wird auf das Ende eines Monats gekündigt, mit einer Frist von einem Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monaten vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monaten danach (Art. 335c OR). Diese Fristen können durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geändert werden, eine Frist unter einem Monat ist aber nur durch GAV und nur für das erste Dienstjahr zulässig. Die Fristen müssen für beide Parteien gleich sein.
Die Gesamtarbeitsverträge (GAV) spielen in vielen Branchen eine wichtige Rolle. Sie legen Mindestarbeitsbedingungen fest, die für die von ihnen erfassten Einzelverträge verbindlich sind, insbesondere wenn sie von den Behörden allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die wichtigsten allgemeinverbindlichen GAV betreffen das Baugewerbe, das Gastgewerbe, die Reinigungsbranche und den Personalverleih. Prüfen Sie, ob Ihre Branche einem GAV unterliegt, bevor Sie den Vertrag aufsetzen.
Bei einer Kündigung verbietet der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 OR) diskriminierende Kündigungen oder solche, die die Entstehung von Ansprüchen verhindern sollen (z.B. kurz vor einem Bonustermin). Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während bestimmter Sperrfristen (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft, Militärdienst) nichtig; wurde sie vorher ausgesprochen, steht die Kündigungsfrist still (Art. 336c OR). Die Entschädigung für missbräuchliche Kündigung kann bis zu sechs Monatslöhne betragen, sofern Sie vor Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage einreichen (Art. 336a und 336b OR).
SwissDoc hilft Ihnen, einen Arbeitsvertrag auf Basis des Obligationenrechts zu verfassen, sowie Schreiben rund um die Arbeit (Kündigung, Antrag auf Arbeitszeugnis). Prüfen Sie stets, ob für Ihre Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt. Ihre ersten drei Dokumente sind kostenlos, ohne Kreditkarte.
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