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Emploi

Der Arbeitsvertrag in der Schweiz

Der Arbeitsvertrag in der Schweiz ist in den Artikeln 319 bis 362 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern zeichnet sich das Schweizer Arbeitsrecht durch grosse Flexibilität und eine relativ geringe Anzahl zwingender Bestimmungen aus. Diese Flexibilität kommt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zugute, erfordert aber besondere Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung.

Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, die Schriftform wird jedoch dringend empfohlen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Die wesentlichen Elemente sind: Identität der Parteien, Arbeitsbeginn, Funktion und Beschäftigungsgrad, Lohn (brutto oder netto, mit Angabe von Zulagen und Gratifikationen), Dauer der Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitsort und allfällige besondere Klauseln (Konkurrenzverbot, Geheimhaltung, geistiges Eigentum).

Die Probezeit beträgt gemäss OR standardmässig einen Monat, kann aber schriftlich auf bis zu drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Die Kündigungsfristen nach der Probezeit betragen einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr. Diese Fristen können durch Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder individuelle Vereinbarung geändert, aber nach dem ersten Jahr nicht unter einen Monat verkürzt werden.

Die Gesamtarbeitsverträge (GAV) spielen in vielen Branchen eine wichtige Rolle. Sie legen Mindestarbeitsbedingungen fest, die für die Einzelverträge verbindlich sind. Die wichtigsten allgemeinverbindlichen GAV betreffen das Baugewerbe, das Gastgewerbe, die Reinigungsbranche und den Personalverleih. Prüfen Sie, ob Ihre Branche einem GAV unterliegt, bevor Sie den Vertrag aufsetzen.

Bei einer Kündigung verbietet der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 OR) diskriminierende Kündigungen oder solche, die die Entstehung von Ansprüchen verhindern sollen (z.B. kurz vor einem Bonustermin). Die Kündigung während bestimmter Sperrfristen (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst) ist nichtig. Die Entschädigung für missbräuchliche Kündigung kann bis zu sechs Monatslöhne betragen.

SwissDoc bietet Arbeitsvertragsvorlagen, die dem OR und den wichtigsten GAV entsprechen und an die kantonalen Besonderheiten in Bezug auf Feiertage, Sozialversicherungen und Arbeitsbedingungen angepasst sind.

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