Die obligatorische Krankenversicherung (KVG)
Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz wird durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss innerhalb von drei Monaten nach Ankunft oder Geburt bei einem anerkannten Versicherer versichert sein. Dieses System garantiert den Zugang zur medizinischen Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung, unabhängig von Gesundheitszustand oder Einkommen.
Die Krankenkassenprämien variieren erheblich je nach Wohnkanton, gewähltem Versicherer, Versicherungsmodell und gewählter Franchise. Im Jahr 2026 schwanken die durchschnittlichen monatlichen Prämien von CHF 280 in den günstigsten Kantonen (Appenzell Innerrhoden) bis über CHF 500 in den teuersten Kantonen (Genf, Basel-Stadt). Die Wahl der Franchise (von CHF 300 bis CHF 2'500 für Erwachsene) beeinflusst direkt die Prämienhöhe: Eine höhere Franchise senkt die monatliche Prämie.
Die Kündigung der Krankenversicherung ist zu zwei Zeitpunkten im Jahr möglich. Für einen Wechsel per 1. Januar muss das Kündigungsschreiben dem aktuellen Versicherer spätestens am 30. November des laufenden Jahres zugehen. Wenn Ihr Kanton zu denen gehört, in denen die Prämien steigen, wird oft eine zusätzliche Frist bis Ende Dezember gewährt. Für einen Wechsel per 1. Juli (nur für den Übergang zu einer höheren Franchise) muss die Kündigung spätestens am 31. März mitgeteilt werden.
Die kantonalen Prämienverbilligungen (individuelle Prämienverbilligung, IPV) ermöglichen es Personen mit bescheidenem Einkommen, eine Unterstützung bei der Bezahlung ihrer Prämien zu erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Beträge variieren stark von Kanton zu Kanton. In einigen Kantonen erfolgt die Beantragung automatisch über die Steuererklärung, während in anderen ein spezifischer Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden muss.
Bei Streitigkeiten mit Ihrem Versicherer (Leistungsverweigerung, Rechnungsanfechtung) können Sie sich an den Ombudsman der Krankenversicherung wenden, eine kostenlose und neutrale Stelle. Besteht der Streit fort, ist das kantonale Versicherungsgericht für Beschwerden zuständig.
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