Die obligatorische Krankenversicherung (KVG)
Vorlage zum Ausfüllen: Versicherung kündigen
Dokument erstellenDie obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz wird durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss innerhalb von drei Monaten nach Ankunft oder Geburt bei einem anerkannten Versicherer versichert sein. Dieses System garantiert den Zugang zur medizinischen Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung, unabhängig von Gesundheitszustand oder Einkommen.
Die Krankenkassenprämien variieren erheblich je nach Kanton und Prämienregion, gewähltem Versicherer, Versicherungsmodell und gewählter Franchise. Sie gehören zum Beispiel in Appenzell Innerrhoden zu den tiefsten und in Genf und Basel-Stadt zu den höchsten. Mit dem offiziellen Prämienrechner des Bundes (priminfo.admin.ch) können Sie die Prämien in Ihrer Region vergleichen. Die Wahl der Franchise (von CHF 300 bis CHF 2'500 für Erwachsene) beeinflusst direkt die Prämienhöhe: Eine höhere Franchise senkt die monatliche Prämie.
Für einen Wechsel per 1. Januar muss das Kündigungsschreiben dem aktuellen Versicherer spätestens am letzten Werktag im November zugehen. Die Versicherer müssen die neuen Prämien spätestens Ende Oktober mitteilen; auch bei einer Prämienerhöhung wird diese Frist nicht verlängert. Ein Wechsel per 30. Juni ist nur möglich, wenn Sie die ordentliche Franchise (CHF 300 für Erwachsene) im Standardmodell mit freier Arztwahl haben: Die Kündigung muss dem Versicherer dann spätestens am letzten Werktag im März zugehen. Der Wechsel wird erst wirksam, wenn der neue Versicherer dem bisherigen Ihre Aufnahme bestätigt hat.
Die kantonalen Prämienverbilligungen (individuelle Prämienverbilligung, IPV) ermöglichen es Personen mit bescheidenem Einkommen, eine Unterstützung bei der Bezahlung ihrer Prämien zu erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Beträge variieren stark von Kanton zu Kanton. In einigen Kantonen wird der Anspruch von Amtes wegen anhand der Steuerdaten geprüft, während in anderen ein Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden muss, oft innerhalb einer bestimmten Frist.
Bei Streitigkeiten mit Ihrem Versicherer (Leistungsverweigerung, Rechnungsanfechtung) können Sie sich an den Ombudsman Krankenversicherung wenden, eine kostenlose und neutrale Stelle. Sie können vom Versicherer auch eine schriftliche Verfügung verlangen, gegen die innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid ist anschliessend eine Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht möglich, ebenfalls innert 30 Tagen.
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